Stadt Nordenham

Feuerwehr

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Sicher ins neue Jahr

Durch die falsche Gefahreneinschätzung und unsachgemäßen Umgang mit Feuerwerkskörpern ereignen sich jedes Jahr viele Unglücksfälle. Verbrennungen, Beschädigungen des Trommelfells und ein paar Narben sind kleinere Verletzungen, die jährlich durch Feuerwerkskörper verursacht werden, schlimmere sind Verlust des Augenlichts, entstellte Gesichtspartien und verlorene Finger. Aber auch Brände in Millionenhöhe werden jedes Jahr durch nicht sachgemäßen Umgang mit Feuerwerkskörpern verursacht.

Feuerwerkskörper sind Sprengstoffe – Leichtsinn, Erfindungsreichtum, Mutproben und Versuchslustigkeit sind beim Umgang mit Feuerwerkskörpern definitiv fehl am Platz.

Bitte achten Sie über den Jahreswechsel auf folgende Hinweise, damit der erfolgreiche Start ins neue Jahr nicht gleich in der Silvesternacht missglückt:

  • Achten Sie schon beim Kauf auf die BAM-Zulassung. Nur Feuerwerk mit einer BAM-Nummer, z.B. BAM-P X-xxxx ist geprüft und in Deutschland zugelassen.
  • Achtung: Keine Grau- oder Billigimporte beschaffen und verwenden, kein Feuerwerk selber herstellen oder gekauftes Feuerwerk manipulieren!
  • Lagern Sie die Feuerwerkskörper an einem kühlen und trockenen Ort.
  • Kinder und Jugendliche müssen auf die möglichen Gefahren von Knallkörpern und Raketen hingewiesen werden.
  • Lesen und beachten Sie unbedingt die Gebrauchsanleitung der Feuerwerkskörper. Am besten ist natürlich, schon am Nachmittag die Gebrauchsanweisung auf den Packungen zu studieren. Beachten Sie die Hinweise sorgfältig.
  • Überlassen Sie das Zünden der Feuerwerkskörper nur den Silvestergästen, die einen klaren Kopf behalten haben. Halten Sie alkoholisierte Personen davon ab, Feuerwerkskörper zu entzünden.
  • Feuerwerkskörper sollten niemals in den Taschen der Kleidung aufbewahrt werden.
  • Zünden Sie pyrotechnische Gegenstände nicht in der Nähe von Gebäuden, und werfen Sie sie nicht in Fenster, Türen oder auf Dächer und sonstige brennbare Stoffe - selbstverständlich auch nicht auf Menschen oder Tiere.
  • Halten Sie Fenster und Türen zur Jahreswende geschlossen.
  • Entfernen Sie brennbare Stoffe in der Nähe ihrer Wohnung, die unbeabsichtigt schnell in Brand geraten können, z.B. Müllsäcke oder Gartenmöbel auf Terrassen und Balkonen.
  • Balkone eignen sich nicht zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern.
  • Starten Sie Raketen nur aus einer standsicheren Abschussmöglichkeit. Ideal ist ein Getränkekasten mit leeren Flaschen oder ein in den Boden getriebenes Rohr. Achten Sie dabei auf die Windrichtung und die mögliche Flugbahn.
  • Brennen Sie kein Feuerwerk ab in unmittelbarer Nähe von Altenheimen, Krankenhäusern oder sonstigen Objekten mit vielen Personen. Vermeiden Sie auch die Nähe zu Stallanlagen mit vielen Tieren. Beachten Sie mögliche örtliche Einschränkungen, wie sie z.B. in Altstädten möglich sein können.
  • Versager nicht erneut zünden. Liegenlassen, mit Wasser übergießen oder in einem Wassereimer entsorgen.
  • Alle Artikel, die im Zimmer verwendet werden dürfen, wie z.B. Tischfeuerwerk, sollten über einer nichtbrennbaren Unterlage (z.B. Teller) und nicht in der Nähe von leicht entzündbaren Stoffen abgebrannt werden. Dies gilt auch für Wunderkerzen. Sie zählen zur Klasse I, dem sogenannten Kleinstfeuerwerk, und dürfen ganzjährig erworben und verwendet werden. Feuerwerk der Klasse I muss mit einer BAM-Nummer, z.B. BAM-P I-xxxx gekennzeichnet sein.
  • Lassen Sie Wunderkerzen von Ihren Kindern nur im Freien und unter Aufsicht abbrennen.
  • Alle anderen Gegenstände wie Knaller, Frösche, Schwärmer, Luftpfeifen, Vulkane, Raketen, Römische Lichter, Sonnen und Fontänen, zählen zur umfangreicheren Klasse II und dürfen nur von Personen über 18 Jahren erworben und nur im Freien abgebrannt werden. Auch Feuerwerk der Klasse II muss mit einer BAM-Nummer, z.B. BAM-P II-xxxx gekennzeichnet sein. Es darf nur an den zwei Werktagen vor und auf dem Silvestertag verkauft werden.
  • Eltern sollten die Einhaltung dieser Altersvorschriften und der gesetzlich erlaubten Abbrennzeiten überwachen (31. Dezember von 18:00 Uhr bis 01. Januar um 01:00 Uhr)
  • Das Abbrennen von Gegenständen der Klassen III und IV darf nur durch Feuerwerker erfolgen.
  • Das Abschießen von Leuchtmunition aus Handfeuerwaffen oder das Verwenden von sonstiger Signalmunition stellt einen Verstoß gegen das Waffenrecht dar und ist nicht zulässig.

Und sollten die besten Ratschläge einmal nicht ausreichen, bewahren Sie einen kühlen Kopf und verständigen die Feuerwehr. Unsere Silvesterwache ist dann schnell auf dem Weg zu Ihnen!